Art. 140 GG

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Art. 140 GG lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki.):

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 140[1]

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Art. 140 GG stellt insoweit einen besonderen Artikel dar, als er aus der Weimarer Reichsverfassung (WRV) mehrere Artikel inkludiert und inkorporiert. Für Betroffene und Intaktivisten sind folgende WRV-Artikel relevant:

Art. 136
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

(1) und (2) ähneln Sätzen aus Art. 4 GG und unterstreichen diese nochmals.
(3) ist delikat, wenn man einen vorhautamputierten Penis mit Religionszugehörigkeit zum Judentum oder Islam assoziiert. Selbst wenn man seine religiöse Überzeugung nicht offenbaren will, müsste man also, ist man kein Jude oder Moslem, damit rechnen, dass z.B. in der Sauna Menschen Rückschlüsse auf die Weltanschauung ziehen.
(4) Religiöse Beschneidungsbefürworter geben offen zu, dass die Beschneidung bei Kindern eine kirchliche Handlung, eine Feierlichkeit, eine "religiöse Übung" oder gar eine "religiöse Eidesform" darstellt - und somit klar gegen Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Satz 4 WRV verstößt.

Art. 137
(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

[...]

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Hier ist (3) relevant, der eindeutig feststellt, dass es kein Religionsrecht außerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gibt. Religiöse Menschen können daher aus Art. 4 GG nicht das uneingeschränkte Recht ableiten, im Rahmen ihrer Religionsausübung mit Dritten zu tun, was immer sie wollen.

Einzelnachweise