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EMLA
,Abschnitt "Rechtliche Konsequenzen" hinzugefügt
Quelle: Franz M (Hrsg.) Die Beschneidung von Jungen: Ein trauriges Vermächtnis, Vandenhoeck & Ruprecht, S. 12 (Fußnote 1)-->
=== Rechtliche Konsequenzen ===
Das deutsche [[Beschneidungsgesetz]] von 2012 hat in Absatz 2 eine sogenannte [[Mohel]]-Klausel realisiert, die besagt, dass bis zum Ende des sechsten Lebensmonats ein Junge auch von einem Nichtmediziner, sofern er für diese Form der Genitalverstümmelung "ausgebildet" ist, durchgeführt werden darf. Die damalige [[Beschneidungsdebatte]] belegt eindrücklich, dass jüdische [[Mohel]]s und andere jüdische Befürworter der Knaben-[[Beschneidung]] immer wieder auf die EMLA-Salbe als ausreichende Schmerzbehandlung hingewiesen haben.
Die jetzt vorliegende klare Definition, dass EMLA-Salbe für diesen Fall überhaupt nicht eingesetzt werden darf, führt mindestens Absatz 2 des [[Beschneidungsgesetz]]es ad absurdum. Es sollte dem Bundesverfassungsgericht, wenn es einmal über die Verfassungsgemäßheit des [[§ 1631d BGB]] zu entscheiden hat, somit noch leichter fallen, diesen "Sündenfall des Rechtsstaats"<ref>{{REFnews
|url=https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.interview-zur-beschneidung-sonderrechte-sind-ein-suendenfall
|title=Interview zur Beschneidung „Sonderrechte sind ein Sündenfall“
|website=StZ
|first=Armin
|last=Käfer
|date=2012-08-22
|accessdate=2020-12-21
}}</ref> zu beenden.
{{REF}}
[[Kategorie:Medizin]]
[[Kategorie:Beschneidungsprodukte]]