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Das sog. '''Kölner Beschneidungsurteil''' meint ein Urteil<ref>http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20K%F6ln&Datum=07.05.2012&Aktenzeichen=151%20Ns%20169/11</ref>, das das Landgericht Köln am 7. Mai 2012 in zweiter Instanz fällte. Das Gericht stuft darin die [[Zirkumzision]] als Körperverletzung ein, welche durch eine religiöse Motivation und den Wunsch der Eltern nicht gerechtfertigt werde und nicht im Wohle des Kindes sei.
Zugrunde lag folgender Fall: Am 4. November 2010 beschnitt ein muslimischer Arzt in seiner Praxis in Köln einen zu dem Zeitpunkt vierjährigen Jungen muslimischer Eltern auf deren Wunsch nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Starke Nachblutungen führten dazu, dass die Mutter den Jungen am 6. November 2010 in die Universitätsklinik Köln brachte, wo die Blutungen gestillt werden konnten. Die Süddeutsche Zeitung berichtete dazu, die Nachbehandlung der [[Beschneidung ]] sei "in Vollnarkose" erfolgt. Der Junge sei für mehrere Tage auf eine Kinderstation gekommen. Drei Verbandswechsel hätten ebenfalls in Narkose stattgefunden. In dem Arztbrief stehe weiter, die freiliegende [[Penis]]oberfläche und die [[Glans penis|Eichel]] seien "uneben, zerfressen und fibrinös belegt" gewesen. Zehn Tage sei der Junge insgesamt in klinischer Behandlung gewesen.<ref>http://www.sueddeutsche.de/panorama/beschneidungs-urteil-des-landgerichts-koeln-vierjaehriger-junge-war-mehrfach-in-narkose-1.1412621</ref>
Obwohl der Tatbestand der Körperverletzung festgestellt wurde, wurde der Arzt aufgrund mangelnder vorliegender Rechtsprechung zum Thema der [[Beschneidung]] freigesprochen, da er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und damit ohne Schuld (§ 17 Satz 1 StGB) gehandelt habe.
Da nachfolgende Fälle von [[Beschneidung]] aufgrund dieses Urteils nicht mehr durch "unvermeidbaren Verbotsirrtum" geschützt wären, erregte das Urteil größere Aufmerksamkeit und leitete einen Richtungswechsel in der Rechtsauffassung zum Thema [[MGM|Knabenbeschneidung]] in Deutschland ein.
Das Landgericht Köln bezog sich vor allem auf frühere Veröffentlichungen<ref>http://www.holmputzke.de/index.php/kontrovers/religioese-beschneidung</ref> von [[Holm Putzke]] zum Thema und stellte fest, dass weder das Erziehungsrecht der Eltern noch die Religionsfreiheit der Eltern ausreichende Gründe wären, die irreversible [[Beschneidung ]] von Genitalien zu rechtfertigen.
<blockquote>
"Jedenfalls zieht Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG selbst den Grundrechten der Eltern eine verfassungsimmanente Grenze. Bei der Abstimmung der betroffenen Grundrechte ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die in der [[Beschneidung]] zur religiösen Erziehung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist, wenn sie denn erforderlich sein sollte, jedenfalls unange-messenunangemessen. Das folgt aus der Wertung des § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zudem wird der Körper des Kindes durch die [[Beschneidung]] dauerhaft und irreparabel verändert. Diese Veränderung läuft dem Interesse des Kindes später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können zuwider.
Umgekehrt wird das Erziehungsrecht der Eltern nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten sind abzuwarten, ob sich der Knabe später, wenn er mündig ist, selbst für die [[Beschneidung]] als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam entscheidet."<ref>http://www.iww.de/quellenmaterial/id/85915</ref>