Vergleich MGM und FGM

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"MGM und FGM kann man nicht miteinander vergleichen."

MGM steht für Male Genital Mutilation (männliche Genitalverstümmelung). FGM steht für Female Genital Mutilation (weibliche Genitalverstümmelung).

Oft wird MGM sogar schon in der Behauptung sprachlich verharmlost und FGM sprachlich verteufelt, indem man sagt: "Beschneidung bei Jungen und Genitalverstümmelung bei Mädchen kann man nicht vergleichen."

Man trifft recht häufig auf das Argument, sobald man erwähnt, dass auch die FGM eine Operation am Genital eines Mädchens ist und das Mädchen die Einwilligung nicht gegeben hat.

Begründet wird das mit der unterschiedlichen Eingriffstiefe, gerne auch noch mit grausamen Details der FGM ausgeschmückt, die zum Teil frei erfunden sind, aber leider in den meisten Fällen tatsächlich Realität für junge Mädchen ist.

Doch auf die Eingriffstiefe kommt es nicht an. Die Beschneidung von kindlichen Genitalien, so sie nicht aus validen medizinischen Gründen erfolgt, stellt regelmäßig einen Grundrechtseingriff dar.

Dem Kind wird eine Operation aufgezwungen, die in den meisten Fällen ohne Betäubung und in nicht steriler Umgebung durchgeführt wird. Sie stellt ein Risiko für Leben und Gesundheit des Kindes dar und verletzt das grundsätzliche Recht des Kindes auf die Unversehrtheit des Körpers.

Aber nur, weil ein Grundrechtseingriff noch extremer und bösartiger sein kann, wie im Fall der FGM IV bei Mädchen (die sogenannte pharaonische Beschneidung), heißt das nicht, dass weniger extreme Eingriffe dadurch gerechtfertigt sind, alleine weil sie weniger extrem sind.

Nicht umsonst ist bei Mädchen selbst der Nadelstich zum Herauspressen eines Blutstropfens als FGM verboten und mit harten Strafen belegt.

Würde man nur auf die Eingriffstiefe abstellen, würde dieser Eingriff wieder als zulässig erlaubt, auch für Mädchen.

Das ist der Grund, warum der Deutsche Juristentag diskutiert hat, die weniger invasiven Eingriffe der FGM IV und Ia wieder freizugeben, da das alleinige Abstellen auf Jungen im § 1631 d BGB (Beschneidung von Jungen) als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstanden wird.