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''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Wer keine Skrupel hat, ein nicht einwilligungsfähiges Kind ohne medizinische Indikation einer [[HGM|Genitalverstümmelung]] auszusetzen, die grundsätzlich auch eine unmittelbare Lebensgefahr (durch Verbluten, Lungenriss durch extreme Schmerzensschreie oder Herzstillstand durch Schmerz und Stress), sollte auch durch diesen StGB-Artikel belangt werden können.
{{SEEALSO}}
* [[Art. 122 StGB]]
* [[Art. 123 StGB]]
* [[Art. 124 StGB]]
* [[Art. 127 StGB]]
* [[Art. 129 StGB]]
{{REF}}