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Beschneidungsgesetz

13 Bytes hinzugefügt, 21:58, 30. Mär. 2015
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| Text=Der Autor untersucht die Frage der rechtlichen Zulässigkeit medizinisch nicht indizierter Beschneidungen männlicher Minderjähriger auf Veranlassung ihrer Eltern. Nach einem kulturhistorischen Abriss und der Betrachtung medizinischer Aspekte prüft er umfassend, ob der vom Bundesgesetzgeber als Reaktion auf das sog. Kölner Beschneidungsurteil in das BGB eingefügte § 1631d verfassungsgemäß ist. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass § 1631d BGB in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig ist. Denn zum einen überwiegt angesichts der Tragweite und der Irreversibilität des Eingriffs das Grundrecht der Minderjährigen auf körperliche Unversehrtheit das elterliche Erziehungsrecht und deren Grundrecht auf Religionsfreiheit. Zum anderen liegt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung männlicher Minderjähriger wegen des Geschlechts vor, da der Eingriff bei ihnen zulässig sein soll, während selbst milde Formen weiblicher Beschneidung durch § 226a StGB als Verbrechen unter Strafandrohung stehen.
| Autor=Dr. Georg Neureither
| Quelle=Drreligion-weltanschauung-recht. Georg Neureithernet
| ref=<ref>http://religion-weltanschauung-recht.net/2015/01/28/andreas-manok-die-medizinisch-nicht-indizierte-beschneidung-des-mannlichen-kindes-rechtslage-vor-und-nach-inkrafttreten-des-%C2%A7-1631d-bgb-unter-besonderer-berucksichtigung-der-grundrecht/</ref>
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