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In Deutschland ist die Religionsmündigkeit im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 geregelt. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres ist das Kind zu hören, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Ab Vollendung des zwölften Lebensjahres darf ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres besteht in Deutschland eine uneingeschränkte Religionsmündigkeit.
Die Religionsmündigkeit beinhaltet umfasst sowohl das Recht, aus der bisherigen Gemeinschaft oder Konfession auszutreten, als auch das Recht, zu konvertieren. Mit Eintritt der Religionsmündigkeit kann der Jugendliche eigenverantwortlich entscheiden, ob er am Religionsunterricht teilnehmen möchte oder nicht. In Bayern und im Saarland wird jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Zustimmung der Eltern zur Nichtteilnahme am Religionsunterricht verlangt.
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