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Lag (2001:499)

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Das '''Lag (2001:499) om omskärelse av pojkar'''<ref>[http://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/lag-2001499-om-omskarelse-av-pojkar_sfs-2001-499 Gesetzestext im Original] (schwedisch)</ref>'' (Gesetz 2001:599 zur Beschneidung von Jungen)'' regelt seit 2001 in Schweden die Genitalverstümmelung an minderjährigen Jungen unter 18 Jahren seit 2001.

Demzufolge müssen solche [[Beschneidung]]en grundsätzlich als chirurgischer Eingriff von einem approbierten Arzt und unter Anästhesie ausgeführt werden, auch wenn keine medizinische Indikation vorliegt. Jungen bis zu einem Alter von zwei Monaten können durch einen Nichtmediziner genitalverstümmelt werden, sofern sie eine staatliche Zulassung haben. Dies gilt konkret für Personen wie [[Mohel|Mohelim]], die von Glaubensgemeinschaften benannt werden.

Wer eine [[Zirkumzision]] ohne notwendige Qualifikation bzw. Zulassung vornimmt, muss mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten rechnen. Bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen, wobei sie nicht gegen des Willen des Jungen erfolgen darf, sofern er die erforderliche Reife für eine solche Erklärung hat.

Es darf angenommen werden, dass dieses Gesetz dem deutschen [[Beschneidungsgesetz]] als Vorlage diente, wobei die [[Mohel-Klausel]] in Deutschland ein Sonderrecht bis zum Alter von sechs Monaten des Kindes vorsieht, während Schweden eine strengere Grenze bei zwei Monaten setzte.

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[[Kategorie:Gesetze]]

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