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Art. 39 UN-KRK

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'''Art. 39 UN-KRK''' (UN-Kinderrechtskonvention) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':

<blockquote>''UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1''<br>'''Art. 39 - Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder'''<ref>[https://www.bmfsfj.de/blob/93140/8c9831a3ff3ebf49a0d0fb42a8efd001/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf Offizielle deutsche Übersetzung] (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend</ref>

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die '''physische und psychische Genesung''' und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, '''das Opfer irgendeiner Form von''' Vernachlässigung, Ausbeutung und '''Misshandlung''', der Folter '''oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung''' oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.
</blockquote>

''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Genitalverstümmelung bei gesunden Kindern ist Misshandlung und eine Form grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung.

{{REF}}

{{DEFAULTSORT:UN-KRK Art 39}}

[[Kategorie:Gesetze]]

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