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Art. 30 UN-KRK

1.348 Bytes hinzugefügt, 16:21, 9. Okt. 2018
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'''Art. 30 UN-KRK''' (UN-Kinderrechtskonvention) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':

<blockquote>''UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1''<br>'''Art. 30 - Minderheitenschutz'''<ref>[https://www.bmfsfj.de/blob/93140/8c9831a3ff3ebf49a0d0fb42a8efd001/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf Offizielle deutsche Übersetzung] (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend</ref>

In Staaten, in denen es ethnische, '''religiöse''' oder sprachliche '''Minderheiten''' oder Ureinwohner gibt, darf einem '''Kind, das einer solchen Minderheit angehört''' oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe '''seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben''' oder seine eigene Sprache zu verwenden.
</blockquote>

''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Schutz der Weltanschauung und Kulturfreiheit für Minderheiten ist immens wichtig, wie die Geschichte zeigt. Es darf hieraus allerdings nicht pauschal das Recht abgeleitet werden, dass Eltern ihren Kindern die Kultur und Religion der Eltern aufzwingen - schon gar nicht durch rituelle oder religiös motivierte Genitalverstümmelungen.

{{REF}}

{{DEFAULTSORT:UN-KRK Art 30}}

[[Kategorie:Gesetze]]

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