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Art. 14 UN-KRK

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'''Art. 14 UN-KRK''' (UN-Kinderrechtskonvention) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':

<blockquote>''UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1''<br>'''Art. 14 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit'''<ref>[https://www.bmfsfj.de/blob/93140/8c9831a3ff3ebf49a0d0fb42a8efd001/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf Offizielle deutsche Übersetzung] (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend</ref>

(1) Die Vertragsstaaten achten '''das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.'''

(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, '''das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten'''.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder '''Sittlichkeit''' oder der '''Grundrechte und -freiheiten anderer''' erforderlich sind.
</blockquote>

''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: (1) Kinder haben das uneingeschränkte Recht auf eigene Religionsfreiheit. Religiöses "Branding" durch religiös motivierte Genitalverstümmelung verhindert eigene Religionsfreiheit.
: (2) Kinder entwicklungsgemäß zu leiten, seine eigenes Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auszuüben, umfasst keine Genitalverstümmelung.
: (3) Auch für Kinder gilt selbstverständlich wie für Erwachsene, dass das eigene Recht da aufhört, wo es das Recht eines anderen verletzt.

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{{DEFAULTSORT:UN-KRK Art 14}}

[[Kategorie:Gesetze]]

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