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Art. 15 BV

1.340 Bytes hinzugefügt, 15:26, 9. Okt. 2018
Die Seite wurde neu angelegt: „'''Art. 15 BV''' (Schweizerische Bundesverfassung) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'': <blockquote>''Bundesverfassung der Schweizer…“
'''Art. 15 BV''' (Schweizerische Bundesverfassung) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':

<blockquote>''Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft''<br>''2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte''<br>'''Art. 15 - Glaubens- und Gewissensfreiheit'''<ref>http://www.gesetze.ch/sr/101/101_001.htm</ref>

# '''Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.'''
# '''Jede Person''' hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
# Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
# '''Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen''' oder religiösem Unterricht zu folgen.
</blockquote>

''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Auch in der Schweiz meint "jede Person" jeden Menschen ab seiner Geburt. Solange aber Kinder aus religiösen Motiven ihrer Eltern genitalverstümmelt werden, ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Kinder nicht gewährleistet. Da hilft auch (4) nicht, wenn man es mit den Menschen- und Grundrechten für alle Menschen nicht ernst nimmt.

{{REF}}

[[Kategorie:Gesetze]]

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