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Art. 11 BV

828 Bytes hinzugefügt, 16:22, 9. Okt. 2018
Die Seite wurde neu angelegt: „'''Art. 11 BV''' (Schweizerische Bundesverfassung) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'': <blockquote>''Bundesverfassung der Schweizer…“
'''Art. 11 BV''' (Schweizerische Bundesverfassung) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':

<blockquote>''Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft''<br>''2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte''<br>'''Art. 11 - Schutz der Kinder und Jugendlichen'''<ref>http://www.gesetze.ch/sr/101/101_001.htm</ref>

# '''Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit''' und auf Förderung ihrer Entwicklung.
# Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
</blockquote>

''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Was bräuchte es eigentlich mehr als diesen Artikel der Schweizerischen Bundesverfassung, um sämtliche Minderjährigen vor Genitalverstümmelung zu schützen?

{{REF}}

[[Kategorie:Gesetze]]

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