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Art. 10 BV

946 Bytes hinzugefügt, 16:20, 9. Okt. 2018
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'''Art. 10 BV''' (Schweizerische Bundesverfassung) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':

<blockquote>''Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft''<br>''2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte''<br>'''Art. 10 - Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit'''<ref>http://www.gesetze.ch/sr/101/101_001.htm</ref>

# Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
# '''Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.'''
# '''Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.'''
</blockquote>

''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Sehr viele Betroffene bezeichnen ihre Genitalverstümmelung als Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.

{{REF}}

[[Kategorie:Gesetze]]

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