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<blockquote>''Schweizerisches Strafgesetzbuch''<br>''Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, 3. Körperverletzung''<br>'''Art. 129 - Gefährdung des Lebens'''<ref>http://www.gesetze.ch/sr/311.0/311.0_016.htm</ref>
Wer einen Menschen '''in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt''', wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
</blockquote>