Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen

§ 228 StGB

1 Byte entfernt, 06:10, 9. Okt. 2018
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
'''§ 228 StGB''' lautet:
<blockquote>''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 228 Einwilligung'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__228.html</ref>
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Navigationsmenü