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§ 223 StGB

717 Bytes hinzugefügt, 15:20, 8. Okt. 2018
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{{Baustelle}}'''§ 223 StGB''' lautet:<blockquote>''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 223 Körperverletzung'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html</ref>
(1) '''§ 223 KörperverletzungWer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt''', wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.<ref/blockquote>http://www''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki.gesetze-im-internet)'' Dass medizinisch nicht indizierte [[HGM]] bei Minderjährigen immer eine Körperverletzung und eine Gesundheitsschädigung darstellt, sollte eigentlich von selbst einleuchten.de/stgb/__223Leider sehen Beschneidungsbefürworter und der deutsche Gesetzgeber mit seinem [[Beschneidungsgesetz]] für Jungen das anders, während er für Mädchen und Frauen mit [[§ 226a StGB]] völlig rechtsklar formuliert hat.html</ref>
==Einzelnachweise==

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