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§ 224 StGB

849 Bytes hinzugefügt, 15:17, 8. Okt. 2018
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keine Bearbeitungszusammenfassung
{{Baustelle}}'''§ 224 StGB''' lautet:
<blockquote>''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 224 Gefährliche Körperverletzung'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html</ref> (1) Wer die '''Körperverletzung''' # durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,# '''mittels''' einer Waffe oder '''eines anderen gefährlichen Werkzeugs,'''# '''mittels eines hinterlistigen Überfalls,'''# '''mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich''' oder# '''mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung''' begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.</blockquote>''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki.)'' Gefährliche Körperverletzung im Sinne dieses Paragraphen ist [[HGM]] grundsätzlich, da immer mindestens ein Schneidwerkzeug ("gefährliches Werkzeug") verwendet wird.
==Einzelnachweise==

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