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§ 225 StGB

1.448 Bytes hinzugefügt, 15:06, 8. Okt. 2018
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{{Baustelle}}'''§ 225 StGB''' lautet:<blockquote>''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__225.html</ref>
(1) '''§ 225 Mißhandlung Wer eine Person unter achtzehn Jahren''' oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die # seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,# seinem Hausstand angehört,# von Schutzbefohlenendem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder# ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, '''quält oder roh mißhandelt, oder''' wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, '''sie an der Gesundheit schädigt'''<ref>http://www, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.gesetze-im-internet (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die '''schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr # '''des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder'''# '''einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung''' '''bringt.de/stgb/__225''' (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.html</refblockquote>''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki.)'' Allein dieser Paragraph hätte den Gesetzgebern des [[Beschneidungsgesetz]]es zeigen müssen, dass sie mit ihrem Ansinnen, [[MGM]] bei Minderjährigen zu legitimieren, gegen geltendes Recht verstoßen.
==Einzelnachweise==

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