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Beschneidungsgesetz

6 Bytes hinzugefügt, 20:39, 21. Feb. 2014
Beachtenswert
Der Entwurf des Bundesjustizministeriums wurde vom Regierungskabinett weitgehend als Gesetzesvorlage übernommen. Es wurde im Gesetzestext exakt eine Stelle geändert:
Im Entwurf hieß es in Absatz 1, Satz 1 noch "[...] wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt '''wird'''."
"[...] wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt '''wird'''." Die verabschiedete Gesetzesvorlage hingegen lautet dort   "[...] wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt '''werden soll'''."
Diese Umformulierung nimmt dem Gesetz die juristische Problematik, nachzuweisen, dass tatsächlich nach den Regeln der ärztlichen Kunst operiert wurde. Es reicht dem Gesetz nach nunmehr aus, wenn der Arzt oder Beschneider seine Absicht nachweisbar kundgetan hat, die Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchführen zu wollen.

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