Rechtsprechung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Das Züricher Obergericht hat 2019 entschieden, dass einem muslimischen Jungen nicht die [[Vorhaut]] abgeschnitten werden darf, obwohl die Mutter dies wünscht. Die [[Beschneidung]] würde dem Kindeswohl schaden und sei auch medizinisch nicht indiziert.<ref>{{REFweb
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* 2019 hat das Züricher Obergericht entschieden, dass einem muslimischen Jungen nicht die [[Vorhaut]] abgeschnitten werden darf, obwohl die Mutter dies wünscht. Die [[Beschneidung]] würde dem Kindeswohl schaden und sei auch medizinisch nicht indiziert.<ref>{{REFweb
 
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Version vom 25. September 2019, 14:54 Uhr

Zur Genitalverstümmelung Minderjähriger gibt es momentan eine gespaltene Rechtslage: Während weibliche Genitalien (nicht nur von Mädchen, sondern auch von Frauen) quasi weltweit durch entsprechende konkrete Gesetze vor Verstümmelung geschützt sind, sind männliche Genitalien noch kaum irgendwo explizit vor Verstümmelung geschützt. Zwar ist Genitalverstümmelung gegen den Willen der betroffenen Person grundsätzlich eine Körperverletzung, jedoch beugen sich nicht nur Politiker, sondern auch noch viele Gerichte dem Druck religiöser Interessensgruppen oder folgen veralteten Informationen von Medizinern.

Hier ein paar Beispiele für konkrete Rechtsprechung im Zusammenhang mit männlicher Genitalverstümmelung:

Deutschland

Schweiz

  • 2019 hat das Züricher Obergericht entschieden, dass einem muslimischen Jungen nicht die Vorhaut abgeschnitten werden darf, obwohl die Mutter dies wünscht. Die Beschneidung würde dem Kindeswohl schaden und sei auch medizinisch nicht indiziert.[1]

Einzelnachweise

  1. REFweb Feusi, Alois (24. September 2019). Zehnjähriger Bub soll dereinst selber über Beschneidung entscheiden, NZZ. Abgerufen 25. September 2019.