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§ 228 StGB

1 Byte entfernt, 07:10, 9. Okt. 2018
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
'''§ 228 StGB''' lautet:
<blockquote>''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 228 Einwilligung'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__228.html</ref>
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

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