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Kölner Beschneidungsurteil

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K
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Das sog. '''Kölner Beschneidungsurteil''' meint ein Urteil<ref>http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20K%F6ln&Datum=07.05.2012&Aktenzeichen=151%20Ns%20169/11</ref>, das das Landgericht Köln am 7. Mai 2012 in zweiter Instanz fällte. Das Gericht stuft darin die [[Zirkumzision]] als Körperverletzung ein, welche durch eine religiöse Motivation und den Wunsch der Eltern nicht gerechtfertigt werde und nicht im Wohle des Kindes sei.
Zugrunde lag folgender Fall: Am 4. November 2010 beschnitt ein muslimischer Arzt in seiner Praxis in Köln einen zu dem Zeitpunkt vierjährigen Jungen muslimischer Eltern auf deren Wunsch nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Starke Nachblutungen führten dazu, dass die Mutter den Jungen am 6. November 2010 in die Universitätsklinik Köln brachte, wo die Blutungen gestillt werden konnten. Die Süddeutsche Zeitung berichtete dazu, die Nachbehandlung der [[Beschneidung]] sei "in Vollnarkose" erfolgt. Der Junge sei für mehrere Tage auf eine Kinderstation gekommen. Drei Verbandswechsel hätten ebenfalls in Narkose stattgefunden. In dem Arztbrief stehe weiter, die freiliegende [[Penis]]oberfläche und die [[Glans penis|Eichel]] seien "uneben, zerfressen und fibrinös belegt" gewesen. Zehn Tage sei der Junge insgesamt in klinischer Behandlung gewesen.<ref>{{REFweb |url=http://www.sueddeutsche.de/panorama/beschneidungs-urteil-des-landgerichts-koeln-vierjaehriger-junge-war-mehrfach-in-narkose-1.1412621 |title=Beschneidungs-Urteil des Landgerichts Köln: Vierjähriger Junge war mehrfach in Narkose |publisher=Süddeutsche Zeitung |date=2012-07-14 |accessdate=2019-10-29}}</ref>
Obwohl der Tatbestand der Körperverletzung festgestellt wurde, wurde der Arzt aufgrund mangelnder vorliegender Rechtsprechung zum Thema der [[Beschneidung]] freigesprochen, da er in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und damit ohne Schuld (§ 17 Satz 1 StGB) gehandelt habe.

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