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'''Art. 10 BV''' (Schweizerische Bundesverfassung) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
<blockquote>''Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft''<br>''2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte''<br>'''Art. 10 - Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit'''<ref>http://www.gesetze.ch/sr/101/101_001.htm</ref>
# Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
# '''Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.'''
# '''Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.'''
</blockquote>
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Sehr viele Betroffene bezeichnen ihre Genitalverstümmelung als Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
{{REF}}
[[Kategorie:Gesetze]]
<blockquote>''Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft''<br>''2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele, 1. Kapitel: Grundrechte''<br>'''Art. 10 - Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit'''<ref>http://www.gesetze.ch/sr/101/101_001.htm</ref>
# Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
# '''Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.'''
# '''Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.'''
</blockquote>
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Sehr viele Betroffene bezeichnen ihre Genitalverstümmelung als Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
{{REF}}
[[Kategorie:Gesetze]]