Art. 124 StGB
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Art. 124 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch)[1] lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, 3. Körperverletzung
Art. 124 - Verstümmelung weiblicher Genitalien[2]
- Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
- Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:
- Die in diesem Strafgesetzbuch-Artikel erwähnten Delikte setzen FGM unter Strafe. Wie auch in Deutschland unterscheidet dieser Artikel nicht zwischen weiblichen Kindern und erwachsenen Frauen. MGM wird auch in der Schweiz bisher nicht explizit unter Strafe gestellt, nur implizit. Einige Interpretationen der Bundesratsentscheidungen meinen, durch Art. 124 StGB sei im Umkehrschluss bewusst MGM legitimiert worden. Andere Autoren widersprechen dieser Interpretation.
Siehe auch
- Art. 122 StGB
- Art. 123 StGB
- Art. 124 StGB
- Art. 127 StGB
- Art. 129 StGB
- Rechtslage zu Genitalverstümmelung
Einzelnachweise
- ↑ (2012).
Art. 124: 3. Körperverletzung. / Verstümmelung weiblicher Genitalien
, Portal der Schweizer Regierung. Abgerufen 25. September 2019. - ↑
Verstümmelung weiblicher Genitalien
, Schweizer Gesetzestexte. Abgerufen 25. September 2019.