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'''Art. 129 StGB''' (Schweizerisches Strafgesetzbuch) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
<blockquote>''Schweizerisches Strafgesetzbuch''<br>''Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, 3. Körperverletzung''<br>'''Art. 129 - Gefährdung des Lebens'''<ref>http://www.gesetze.ch/sr/311.0/311.0_016.htm</ref>
Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
</blockquote>
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Wer keine Skrupel hat, ein nicht einwilligungsfähiges Kind ohne medizinische Indikation einer [[HGM|Genitalverstümmelung]] auszusetzen, die grundsätzlich auch eine unmittelbare Lebensgefahr (durch Verbluten, Lungenriss durch extreme Schmerzensschreie oder Herzstillstand durch Schmerz und Stress), sollte auch durch diesen StGB-Artikel belangt werden können.
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[[Kategorie:Gesetze]]
<blockquote>''Schweizerisches Strafgesetzbuch''<br>''Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, 3. Körperverletzung''<br>'''Art. 129 - Gefährdung des Lebens'''<ref>http://www.gesetze.ch/sr/311.0/311.0_016.htm</ref>
Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
</blockquote>
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
: Wer keine Skrupel hat, ein nicht einwilligungsfähiges Kind ohne medizinische Indikation einer [[HGM|Genitalverstümmelung]] auszusetzen, die grundsätzlich auch eine unmittelbare Lebensgefahr (durch Verbluten, Lungenriss durch extreme Schmerzensschreie oder Herzstillstand durch Schmerz und Stress), sollte auch durch diesen StGB-Artikel belangt werden können.
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[[Kategorie:Gesetze]]