Gesetze zu HGM

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FGM

Zahlreiche internationale und regionale Abkommen[1] zählen weibliche Genitalverstümmelung explizit auf, wie z.B.

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Art. 3 und 5
  • Anti-Folter-Konvention (CAT), Art. l.1
  • Frauenrechtskonvention (CEDAW), Art. 12 und 14
  • Istanbul-Konvention, Art. 38
  • Kinderrechtskonvention (CRC), Art. 19 und 24
  • Maputo-Protokoll

Länder mit implizitem Verbot von FGM

  • Österreich[2]: § 84 Abs. 1 StGB (schwere Körperverletzung), § 85 StGB (Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen), 2001: § 90 Abs. 3 StGB (keine Einwilligungsmöglichkeit bei FGM), 2012: 64 Abs. 1 Z 4a StGB (Strafe für im Ausland durchgeführte FGM)

Länder mit explizitem Verbot von FGM

Länder mit expliziter Erlaubnis von FGM

MGM

Länder mit implizitem Verbot von MGM

Länder mit explizitem Verbot von MGM

Länder mit erschwerter Erlaubnis von MGM

  • Finnland: "In Finnland darf eine Beschneidung aus religiösen oder rituellen Gründen nur noch mit Zustimmung beider Elternteile erfolgen, ältere Kinder müssen dazu gehört werden."[4]
  • Schweden: "Schweden hat vor einigen Jahren die Beschneidung bei Säuglingen ohne medizinischen Grund und ohne Betäubung generell verboten."[4]

Länder mit expliziter Erlaubnis von MGM

  • Deutschland: 2012, § 1631d BGB
    (Das Gesetz hebt sich durch seine Vorgaben quasi selbst auf, da es gegen die Regeln ärztlicher Kunst verstößt, gesunde Körperteile zu entfernen. Es wird als verfassungswidrig angesehen, wurde aber noch nicht vom Bundesverfassungsgericht überprüft.)

Einzelnachweise