Gesetze: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | * [[Art. 10 BV]] - Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit | ||
+ | * [[Art. 11 BV]] - Schutz der Kinder und Jugendlichen | ||
+ | * [[Art. 15 BV]] - Glaubens- und Gewissensfreiheit | ||
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Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) bietet ausreichend Werkzeuge, um Genitalverstümmelung zu ahnden: | Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) bietet ausreichend Werkzeuge, um Genitalverstümmelung zu ahnden: | ||
* [[Art. 122 StGB]] - Schwere Körperverletzung | * [[Art. 122 StGB]] - Schwere Körperverletzung |
Version vom 9. Oktober 2018, 15:29 Uhr
Die Gesetzeslage zum Thema HGM ist weltweit sehr unterschiedlich. Dieser Artikel versucht eine Zusammenfassung ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Deutschland
Das deutsche Grundgesetz (GG) spricht sich klar dagegen aus, dass die Genitalien von Kindern ohne medizinische Indikation modifiziert werden dürfen. Die relevanten Artikel sind:
Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) bietet ausreichend Werkzeuge, um Genitalverstümmelung zu ahnden:
- § 221 StGB - Aussetzung
- § 223 StGB - Körperverletzung
- § 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung
- § 225 StGB - Misshandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 StGB - Schwere Körperverletzung
- § 226a StGB - Verstümmelung weiblicher Genitalien
- § 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge
- § 228 StGB - Einwilligung
- § 235 StGB - Entziehung Minderjähriger
Im Sozialgesetzbuch (SGB) findet sich ein interessanter Passus, der geeignet, Menschen, die sich freiwillig aus ästhetischen Gründen HGM unterziehen, finanziell zu belangen. Allerdings wird er wohl bei Minderjährigen nicht greifen, da das Beschneidungsgesetz ihre Eltern derzeit in ihrer Entscheidung weitgehend schützt. Bei FGM steht § 226a StGB als juristisches Werkzeug bereit.
Schweiz
Die Schweizerische Bundesverfassung (BV) spricht sich klar dagegen aus, dass die Genitalien von Kindern ohne medizinische Indikation modifiziert werden dürfen. Die relevanten Artikel sind:
- Art. 7 BV - Menschenwürde
- Art. 10 BV - Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
- Art. 11 BV - Schutz der Kinder und Jugendlichen
- Art. 15 BV - Glaubens- und Gewissensfreiheit
Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) bietet ausreichend Werkzeuge, um Genitalverstümmelung zu ahnden:
- Art. 122 StGB - Schwere Körperverletzung
- Art. 123 StGB - Einfache Körperverletzung
- Art. 124 StGB - Verstümmelung weiblicher Genitalien
- Art. 127 StGB - Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. Aussetzung
- Art. 129 StGB - Gefährdung des Lebens