Gesetze: Unterschied zwischen den Versionen

Aus IntactiWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
K
Zeile 26: Zeile 26:
  
 
== Schweiz ==
 
== Schweiz ==
 +
Die Schweizerische Bundesverfassung (BV) spricht sich klar dagegen aus, dass die Genitalien von Kindern ohne medizinische Indikation modifiziert werden dürfen. Die relevanten Artikel sind:
 +
* [[Art. 7 BV]] - Menschenwürde
 +
* [[Art. 10 BV]] - Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
 +
* [[Art. 11 BV]] - Schutz der Kinder und Jugendlichen
 +
* [[Art. 15 BV]] - Glaubens- und Gewissensfreiheit
 +
 
Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) bietet ausreichend Werkzeuge, um Genitalverstümmelung zu ahnden:
 
Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) bietet ausreichend Werkzeuge, um Genitalverstümmelung zu ahnden:
 
* [[Art. 122 StGB]] - Schwere Körperverletzung
 
* [[Art. 122 StGB]] - Schwere Körperverletzung

Version vom 9. Oktober 2018, 15:29 Uhr

Die Gesetzeslage zum Thema HGM ist weltweit sehr unterschiedlich. Dieser Artikel versucht eine Zusammenfassung ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Deutschland

Das deutsche Grundgesetz (GG) spricht sich klar dagegen aus, dass die Genitalien von Kindern ohne medizinische Indikation modifiziert werden dürfen. Die relevanten Artikel sind:

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) bietet ausreichend Werkzeuge, um Genitalverstümmelung zu ahnden:

Im Sozialgesetzbuch (SGB) findet sich ein interessanter Passus, der geeignet, Menschen, die sich freiwillig aus ästhetischen Gründen HGM unterziehen, finanziell zu belangen. Allerdings wird er wohl bei Minderjährigen nicht greifen, da das Beschneidungsgesetz ihre Eltern derzeit in ihrer Entscheidung weitgehend schützt. Bei FGM steht § 226a StGB als juristisches Werkzeug bereit.

Schweiz

Die Schweizerische Bundesverfassung (BV) spricht sich klar dagegen aus, dass die Genitalien von Kindern ohne medizinische Indikation modifiziert werden dürfen. Die relevanten Artikel sind:

Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) bietet ausreichend Werkzeuge, um Genitalverstümmelung zu ahnden: