Religionsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

Aus IntactiWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 8: Zeile 8:
* Müssten die Rechte des Kindes der reinen Willkür (!) des anderen weichen, wären es keine "Rechte".<ref>https://www.youtube.com/watch?v=XpGNIgLXLfI</ref>
* Müssten die Rechte des Kindes der reinen Willkür (!) des anderen weichen, wären es keine "Rechte".<ref>https://www.youtube.com/watch?v=XpGNIgLXLfI</ref>


== Einzelnachweise ==
{{REF}}
<references />
 
[[Kategorie:Gesetze]]
[[Kategorie:Rechtsprechung]]

Version vom 8. Oktober 2018, 14:49 Uhr

In Deutschland wird die Religionsfreiheit durch das Grundgesetz in Artikel 4 gewährleistet.

Im Zusammenhang mit der Beschneidung hielt Dr. Jörg Scheinfeld beim Wissenschaftlichen Symposium am Tag vor dem WWDOGA 2014 fest:

  • Das Grundrecht ist ein Freiheitsrecht.
  • Freiheitsrechte erlauben keinen verletzenden Eingriff in den Körper anderer Grundrechtsträger.
  • Das Wesen des Freiheitsrechts ist die Willkür des Handlungsvollzugs.
  • Müssten die Rechte des Kindes der reinen Willkür (!) des anderen weichen, wären es keine "Rechte".[1]

Einzelnachweise