Religionsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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* Müssten die Rechte des Kindes der reinen Willkür (!) des anderen weichen, wären es keine "Rechte".<ref>https://www.youtube.com/watch?v=XpGNIgLXLfI</ref>
 
* Müssten die Rechte des Kindes der reinen Willkür (!) des anderen weichen, wären es keine "Rechte".<ref>https://www.youtube.com/watch?v=XpGNIgLXLfI</ref>
  
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Version vom 8. Oktober 2018, 15:49 Uhr

In Deutschland wird die Religionsfreiheit durch das Grundgesetz in Artikel 4 gewährleistet.

Im Zusammenhang mit der Beschneidung hielt Dr. Jörg Scheinfeld beim Wissenschaftlichen Symposium am Tag vor dem WWDOGA 2014 fest:

  • Das Grundrecht ist ein Freiheitsrecht.
  • Freiheitsrechte erlauben keinen verletzenden Eingriff in den Körper anderer Grundrechtsträger.
  • Das Wesen des Freiheitsrechts ist die Willkür des Handlungsvollzugs.
  • Müssten die Rechte des Kindes der reinen Willkür (!) des anderen weichen, wären es keine "Rechte".[1]

Einzelnachweise