§ 226a StGB: Unterschied zwischen den Versionen
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− | (1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | + | (1) Wer die äußeren Genitalien '''einer weiblichen Person''' verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | ||
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− | Dieser Paragraph stellt [[FGM]] grundsätzlich unter Strafe. Es wäre zu prüfen, ob freiwillig von erwachsenen Frauen gewünschte [[FGM]] auch hiervon betroffen ist. | + | ''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:'' |
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Aktuelle Version vom 24. August 2021, 13:09 Uhr
§ 226a StGB lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien[1](1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:
- Dieser Paragraph stellt FGM grundsätzlich unter Strafe, unabhängig vom Alter der Person. Es wäre zu prüfen, ob freiwillig von erwachsenen Frauen gewünschte FGM auch hiervon betroffen ist.