§ 223 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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'''§ 223 StGB''' lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
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''Strafgesetzbuch (StGB)''<br>'''§ 223 Körperverletzung'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html</ref>


'''§ 223 Körperverletzung'''<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html</ref>
(1) '''Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt''', wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.</blockquote>


==Einzelnachweise==
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
<references/>
: Dass medizinisch nicht indizierte [[HGM]] bei Minderjährigen immer eine Körperverletzung und eine Gesundheitsschädigung darstellt, sollte eigentlich von selbst einleuchten. Leider sehen Beschneidungsbefürworter und der deutsche Gesetzgeber mit seinem [[Beschneidungsgesetz]] für Jungen das anders, während er für Mädchen und Frauen mit [[§ 226a StGB]] völlig rechtsklar formuliert hat.


[[Kategorie:Gesetze]]
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[[Kategorie:Gesetz: Deutschland]]
 
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