§ 240 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 12. November 2021, 21:52 Uhr

§ 240 StGB lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 240 Nötigung[1]

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Thomas Fischer, ehemaliger Vorsitzender Richter am 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof, kommentierte § 240 StGB im Zusammenhang mit dem Beschneidungsgesetz so:

Muslimische Familienoberhäupter, die ihre halbwüchsigen Töchter durch Androhung von Hausarrest nötigen, ihr Haar zu verhüllen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (§ 240 Abs. 1 StGB). Die Einbestellung eines religiösen Knabenbeschneiders dagegen wird als fröhliches Familienfest begangen und genießt den ausdrücklichen Schutz des § 1631d BGB.
Thomas Fischer (Spiegel Online)[2]

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Dieser Paragraph ist problematisch, da er von moralischen oder ethischen Wertungen ausgeht, die kritisier- und diskutierbar sind. Bekannt ist, dass gerade in jüdischen und muslimischen Gesellschaften der Druck auf Jungen und junge Eltern immens sein soll, so dass dort sicher häufiger von "Drohung mit einem empfindlichen Übel" gesprochen wrden kann. Aber ob es "verwerflich" ist, seine Verwandten mit psychologischem Druck zu nötigen, ihre Knaben beschneiden zu lassen, hängt von der Rechtslage und Rechtsprechung ab.

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