Religionsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | |Titel=Ein Freiheitsrecht, in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar | ||
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+ | Und manche Kollisionen personaler Freiheitsrechte mit der physischen Sphäre Dritter im gemeinsam beanspruchten öffentlichen Raum sind tatsächlich nur durch Abwägung lösbar - man denke an das Läuten der Kirchenglocke und das davon behelligte Ohr des ungeneigten Atheisten. Aber ein Freiheitsrecht, unmittelbar in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar. Jede aktive Entfaltung eigener Freiheit, sei es der Religion, der Kunst, des Gewissens oder der, den eigenen Arm zu schwingen, endet an der Nase des andern (um von dessen Vorhaut nicht zu reden). | ||
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Version vom 16. Januar 2020, 14:44 Uhr
In Deutschland wird die Religionsfreiheit durch das Grundgesetz in Artikel 4 gewährleistet.
Inhaltsverzeichnis
Rechtskommentare
Scheinfeld
Im Zusammenhang mit der Beschneidung hielt Dr. Jörg Scheinfeld beim Wissenschaftlichen Symposium am Tag vor dem WWDOGA 2014 fest:
- Das Grundrecht ist ein Freiheitsrecht.
- Freiheitsrechte erlauben keinen verletzenden Eingriff in den Körper anderer Grundrechtsträger.
- Das Wesen des Freiheitsrechts ist die Willkür des Handlungsvollzugs.
- Müssten die Rechte des Kindes der reinen Willkür (!) des anderen weichen, wären es keine "Rechte".[1]
Merkel
Reinhard Merkel, Prof. für Strafrecht und Mitglied des Ethikrates, hat in seinem Aufsatz "Die Haut des Anderen" erläutert, warum es Unsinn ist, zu behaupten, die Religionsfreiheit der Eltern erlaube es, vom Körper des Sohnes etwas abzuschneiden.
” | Ein Freiheitsrecht, in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar Die Überlegung ist schon im Grundsatz verfehlt und zwar, mit Verlaub, bis zum Abwegigen. Kein Freiheitsgrundrecht, welchen Gewichts immer, gestattet, unter welchen Bedingungen immer, das direkte Eindringen in den Körper eines anderen, und wäre der Eingriff noch so bagatellhaft. Das folgt nicht erst aus irgendeiner Abwägung. Auch eine solche kommt von Anfang an nicht in Betracht. Notrechte, die Körperverletzungen erlauben, gibt es selbstver-ständlich, die Notwehr etwa oder, in engen Grenzen, den Notstand. Und manche Kollisionen personaler Freiheitsrechte mit der physischen Sphäre Dritter im gemeinsam beanspruchten öffentlichen Raum sind tatsächlich nur durch Abwägung lösbar - man denke an das Läuten der Kirchenglocke und das davon behelligte Ohr des ungeneigten Atheisten. Aber ein Freiheitsrecht, unmittelbar in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar. Jede aktive Entfaltung eigener Freiheit, sei es der Religion, der Kunst, des Gewissens oder der, den eigenen Arm zu schwingen, endet an der Nase des andern (um von dessen Vorhaut nicht zu reden). – Prof. Reinhard Merkel, Strafrechtler (Süddeutsche Zeitung)[2] |
Einzelnachweise
- ↑ https://www.youtube.com/watch?v=XpGNIgLXLfI
- ↑ (30. August 2012).
Beschneidungs-Debatte: Die Haut eines Anderen
. Abgerufen 16. Januar 2020.