Rechtsprechung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 11. Oktober 2019, 07:43 Uhr

Zur Genitalverstümmelung Minderjähriger gibt es momentan eine gespaltene Rechtslage: Während weibliche Genitalien (nicht nur von Mädchen, sondern auch von Frauen) quasi weltweit durch entsprechende konkrete Gesetze vor Verstümmelung geschützt sind, sind männliche Genitalien noch kaum irgendwo explizit vor Verstümmelung geschützt. Zwar ist Genitalverstümmelung gegen den Willen der betroffenen Person grundsätzlich eine Körperverletzung, jedoch beugen sich nicht nur Politiker, sondern auch noch viele Gerichte dem Druck religiöser Interessensgruppen oder folgen veralteten Informationen von Medizinern.

Hier ein paar Beispiele für konkrete Rechtsprechung im Zusammenhang mit männlicher Genitalverstümmelung:

Deutschland

  • 2012: Das sog. Kölner Beschneidungsurteil vom 07.05.2012 ist definitiv in die Geschichte eingegangen, hat es doch eine kurze, hitzige Beschneidungsdebatte in Deutschland und den deutschsprachigen Nachbarländern ausgelöst, die am 12.12.2012 zum übereilten Verabschieden des sog. Beschneidungsgesetzes führte, mit dem das Kölner Beschneidungsurteil aufgehoben werden sollte.
  • 2019: In Ascheberg wurde am 10.10.2019 ein 43-jähriger syrischer Chirurg wegen dreifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt, die Vorhautamputation an einem sechs Monate alten Säugling und anderen nicht fachgerecht vorgenommen zu haben.[1]

Schweiz

  • 2019 hat das Züricher Obergericht entschieden, dass einem muslimischen Jungen nicht die Vorhaut abgeschnitten werden darf, obwohl die Mutter dies wünscht. Die Beschneidung würde dem Kindeswohl schaden und sei auch medizinisch nicht indiziert.[2][3][4]

Einzelnachweise