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Die medizinisch nicht indizierte Zirkumzision von Kindern gehört nicht nur zu den verbreitetsten chirurgischen Eingriffen weltweit, sondern auch zu den ältesten. Wahrscheinlich liegt es in dieser langen Tradition begründet, dass sie zwar den gängigen westlichen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und auch ärztlicher Ethik zuwiderläuft, aber dennoch weitestgehend geduldet wird, obwohl so gut wie nirgends gesetzliche Ausnahmeregelungen existieren. Die wenigen Regelungen, die teils erst in jüngster Vergangenheit in Kraft traten, befassen sich in der Regel nur mit den Rahmenbedingungen. Es wird festgelegt, wie und unter welchen Voraussetzungen die Operation vorgenommen werden muss, die generelle Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechten hingegen wird nur selten hinterfragt, geschweige denn berücksichtigt.
== Einige Beispiele für gesetzliche Regelungenbei männlicher Genitalverstümmelung<ref>http://de.wikipedia.org/wiki/Zirkumzision#Regelung_der_Beschneidung_Minderj.C3.A4hriger_in_einzelnen_Staaten</ref> ==
=== Belgien ===
Es fällt auf, dass trotz der weiten Verbreitung der nicht-therapeutischen Kindesbeschneidung und der Tatsache, dass sie vielen nationalen Gesetzen widerspricht, kaum ein Land explizite Ausnahmegesetze erlassen hat. Das Prinzip der stillschweigenden Duldung, ungeachtet einer möglichen Rechtswidrigkeit, ist gängige Praxis.
== Beispiele für gesetzliche Regelungen bei weiblicher Genitalverstümmelung ==
=== Deutschland ===
=== Schweiz ===
In der Schweiz ist seit 2012 die Verstümmelung weiblicher Genitalien in Art. 124 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verboten.<ref>{{REFweb |url=https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a124|title=Art. 124: 3. Körperverletzung. / Verstümmelung weiblicher Genitalien |website=Portal der Schweizer Regierung |date=2012 |accessdate=2019-09-25}}</ref>
{{REF}}
[[Kategorie:Österreich]]
[[Kategorie:Schweden]]
[[Kategorie:Schweiz]]
[[Kategorie:USA]]
[[en:Circumcision/Rights situation]]