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+ | Die deutsche Regierung hat am [[12.12.2012]] im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein Gesetz verankert, das es Eltern prinzipiell erlaubt, die Genitalien ihrer minderjährigen Jungen [[MGM|zu verstümmeln]]. Das Gesetz stellt einen Fremdkörper in der deutschen Gesetzgebung und einen "Sündenfall des Rechtsstaats"<ref>https://www.deutschlandfunk.de/staatsrechtler-beschneidung-von-jungen-ist-religioeses.694.de.html?dram:article_id=218490</ref> (Prof. em. Reinhard Merkel) dar. Dabei wurden ähnlich wie in Schweden mit der sogenannten [[Mohel-Klausel]] die verbrieften Grundrechte nochmals ad absurdum geführt. | ||
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Frankreichs Regierung begründete 2012 (ggf. als Reaktion auf die heftige [[Beschneidungsdebatte]] in Deutschland) die Zulässigkeit der medizinisch nicht indizierten [[Genitalverstümmelung]] bei minderjährigen Jungen mit der in der Verfassung garantierten Religionsfreiheit.<ref>Interview mit Innenminister Manuel Valls: [http://www.consistoiredefrance.fr/communiques/129.manuel-valls--la-france-a-une-part-juive-incontestable ''La France a une part juive incontestable''] In: ''Information juive.'' Nr. 326, Oktober 2012, S. 8.</ref> Konkrete Vorschriften gibt es nur in Elsass-Lothringen (ein Dekret des Kaisers von 1862, das die Zertifizierung von [[Mohel|Mohalim]] regelt).<ref>Edwige Belliard, Laurence Herry, Yohann Bénard, Édouard Crépey, Julie Burguburu u. a.: ''Réflexions sur la laïcité.'' In: ''Conseil d’État, Rapport public 2004.'' La Documentation française, Paris 2004, ISBN 2-11-005595-2, S. 331–332.</ref> | Frankreichs Regierung begründete 2012 (ggf. als Reaktion auf die heftige [[Beschneidungsdebatte]] in Deutschland) die Zulässigkeit der medizinisch nicht indizierten [[Genitalverstümmelung]] bei minderjährigen Jungen mit der in der Verfassung garantierten Religionsfreiheit.<ref>Interview mit Innenminister Manuel Valls: [http://www.consistoiredefrance.fr/communiques/129.manuel-valls--la-france-a-une-part-juive-incontestable ''La France a une part juive incontestable''] In: ''Information juive.'' Nr. 326, Oktober 2012, S. 8.</ref> Konkrete Vorschriften gibt es nur in Elsass-Lothringen (ein Dekret des Kaisers von 1862, das die Zertifizierung von [[Mohel|Mohalim]] regelt).<ref>Edwige Belliard, Laurence Herry, Yohann Bénard, Édouard Crépey, Julie Burguburu u. a.: ''Réflexions sur la laïcité.'' In: ''Conseil d’État, Rapport public 2004.'' La Documentation française, Paris 2004, ISBN 2-11-005595-2, S. 331–332.</ref> | ||
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* [[Lag (2001:499)]] - Gesetz zur Beschneidung von Jungen | * [[Lag (2001:499)]] - Gesetz zur Beschneidung von Jungen | ||
Version vom 9. Oktober 2018, 20:18 Uhr
In keinem Land und keinem Staat auf der Erde ist Körperverletzung gesetzlich erlaubt. Damit sollte sich dieses Thema bei Kindern eigentlich weltweit erledigt haben. Viele (erwachsene) Beschneidungsbefürworter aber meinen, das (oft genug noch ohne Betäubung oder gar Narkose) Entfernen der gesunden Vorhaut vom gesunden Penis eines gesunden Jungen sei keine Körperverletzung.
Die Gesetzeslage zum Thema HGM ist weltweit sehr unterschiedlich. Dieser Artikel versucht eine Zusammenfassung der geltenden Gesetze im Hinblick auf HGM bei Minderjährigen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Inhaltsverzeichnis
Vereinte Nationen
UN-Kinderrechtskonvention
(Der nachfolgende Text oder ein Teil davon stammt aus der freien Wikipedia:)
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes', kurz UN-Kinderrechtskonvention (englisch Convention on the Rights of the Child, CRC), wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 2. September 1990, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland, in Kraft. Beim Weltkindergipfel vom 29. bis 30. September 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention.
Der Kinderrechtskonvention sind mehr Staaten beigetreten als allen anderen UN-Konventionen, nämlich alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme der USA.
- Art. 2 UN-KRK - Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbo
- Art. 3 UN-KRK - Wohl des Kindes
- Art. 6 UN-KRK - Recht auf Leben
- Art. 14 UN-KRK - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- Art. 18 UN-KRK - Verantwortung für das Kindeswohl
- Art. 19 UN-KRK - Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
- Art. 24 UN-KRK - Gesundheitsvorsorge
- Art. 30 UN-KRK - Minderheitenschutz
- Art. 39 UN-KRK - Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder
Europa
Europarat: Bioethik-Konvention
Das 1999 in Kraft getretene "Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin" stellt klar fest, dass Genitalverstümmelung bei Kindern verboten ist.
Dänemark
In Dänemark wurde 2018 ein Gesetzesentwurf eingebracht, der das Mindestalter für nicht-medizinische Beschneidung auf 18 Jahre heraufsetzt.
Deutschland
Grundgesetz
Das deutsche Grundgesetz (GG) spricht sich klar dagegen aus, dass die Genitalien von Kindern ohne medizinische Indikation modifiziert werden dürfen. Die relevanten Artikel sind:
Bürgerliches Gesetzbuch
Die deutsche Regierung hat am 12.12.2012 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein Gesetz verankert, das es Eltern prinzipiell erlaubt, die Genitalien ihrer minderjährigen Jungen zu verstümmeln. Das Gesetz stellt einen Fremdkörper in der deutschen Gesetzgebung und einen "Sündenfall des Rechtsstaats"[1] (Prof. em. Reinhard Merkel) dar. Dabei wurden ähnlich wie in Schweden mit der sogenannten Mohel-Klausel die verbrieften Grundrechte nochmals ad absurdum geführt.
Sozialgesetzbuch
Im Sozialgesetzbuch (SGB) findet sich ein interessanter Passus, der geeignet, Menschen, die sich freiwillig aus ästhetischen Gründen HGM unterziehen, finanziell zu belangen. Allerdings wird er wohl bei Minderjährigen nicht greifen, da das Beschneidungsgesetz ihre Eltern derzeit in ihrer Entscheidung weitgehend schützt. Bei FGM steht § 226a StGB als juristisches Werkzeug bereit.
Strafgesetzbuch
Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) bietet ausreichend Werkzeuge, um Genitalverstümmelung zu ahnden:
- § 221 StGB - Aussetzung
- § 223 StGB - Körperverletzung
- § 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung
- § 225 StGB - Misshandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 StGB - Schwere Körperverletzung
- § 226a StGB - Verstümmelung weiblicher Genitalien
- § 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge
- § 228 StGB - Einwilligung
- § 235 StGB - Entziehung Minderjähriger
Frankreich
Frankreichs Regierung begründete 2012 (ggf. als Reaktion auf die heftige Beschneidungsdebatte in Deutschland) die Zulässigkeit der medizinisch nicht indizierten Genitalverstümmelung bei minderjährigen Jungen mit der in der Verfassung garantierten Religionsfreiheit.[2] Konkrete Vorschriften gibt es nur in Elsass-Lothringen (ein Dekret des Kaisers von 1862, das die Zertifizierung von Mohalim regelt).[3]
Island
In Island wurde 2018 ein Gesetzesentwurf eingebracht, der das Mindestalter für nicht-medizinische Beschneidung auf 18 Jahre heraufsetzt.
Schweden
In Schweden ist MGM bei Minderjährigen seit 2001 unter bestimmten Maßgaben erlaubt. 2018 allerdings wurde ein Gesetzesentwurf eingebracht, der das Mindestalter für nicht-medizinische Beschneidung auf 18 Jahre heraufsetzt.
- Lag (2001:499) - Gesetz zur Beschneidung von Jungen
Schweiz
Bundesverfassung
Die Schweizerische Bundesverfassung (BV) spricht sich klar dagegen aus, dass die Genitalien von Kindern ohne medizinische Indikation modifiziert werden dürfen. Die relevanten Artikel sind:
- Art. 7 BV - Menschenwürde
- Art. 10 BV - Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
- Art. 11 BV - Schutz der Kinder und Jugendlichen
- Art. 15 BV - Glaubens- und Gewissensfreiheit
Strafgesetzbuch
Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) bietet ausreichend Werkzeuge, um Genitalverstümmelung zu ahnden:
- Art. 122 StGB - Schwere Körperverletzung
- Art. 123 StGB - Einfache Körperverletzung
- Art. 124 StGB - Verstümmelung weiblicher Genitalien
- Art. 127 StGB - Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. Aussetzung
- Art. 129 StGB - Gefährdung des Lebens
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ https://www.deutschlandfunk.de/staatsrechtler-beschneidung-von-jungen-ist-religioeses.694.de.html?dram:article_id=218490
- ↑ Interview mit Innenminister Manuel Valls: La France a une part juive incontestable In: Information juive. Nr. 326, Oktober 2012, S. 8.
- ↑ Edwige Belliard, Laurence Herry, Yohann Bénard, Édouard Crépey, Julie Burguburu u. a.: Réflexions sur la laïcité. In: Conseil d’État, Rapport public 2004. La Documentation française, Paris 2004, ISBN 2-11-005595-2, S. 331–332.