Gesetze: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gesetzeslage zum Thema [[HGM]] ist weltweit sehr unterschiedlich. Dieser Artikel versucht eine Zusammenfassung ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
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'''In keinem Land und keinem Staat auf der Erde ist Körperverletzung gesetzlich erlaubt.''' Damit sollte sich dieses Thema bei Kindern eigentlich weltweit erledigt haben. Viele (erwachsene) Beschneidungsbefürworter aber meinen, das (oft genug noch ohne Betäubung oder gar Narkose) Entfernen der gesunden [[Vorhaut]] vom gesunden [[Penis]] eines gesunden Jungen sei keine Körperverletzung.
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Die Gesetzeslage zum Thema [[HGM]] ist weltweit sehr unterschiedlich. Dieser Artikel versucht eine Zusammenfassung der geltenden Gesetze im Hinblick auf [[HGM]] bei Minderjährigen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
  
 
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Version vom 9. Oktober 2018, 20:04 Uhr

In keinem Land und keinem Staat auf der Erde ist Körperverletzung gesetzlich erlaubt. Damit sollte sich dieses Thema bei Kindern eigentlich weltweit erledigt haben. Viele (erwachsene) Beschneidungsbefürworter aber meinen, das (oft genug noch ohne Betäubung oder gar Narkose) Entfernen der gesunden Vorhaut vom gesunden Penis eines gesunden Jungen sei keine Körperverletzung.

Die Gesetzeslage zum Thema HGM ist weltweit sehr unterschiedlich. Dieser Artikel versucht eine Zusammenfassung der geltenden Gesetze im Hinblick auf HGM bei Minderjährigen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Vereinte Nationen

UN-Kinderrechtskonvention

(Der nachfolgende Text oder ein Teil davon stammt aus der freien Wikipedia:)

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes', kurz UN-Kinderrechtskonvention (englisch Convention on the Rights of the Child, CRC), wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 2. September 1990, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland, in Kraft. Beim Weltkindergipfel vom 29. bis 30. September 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention.

Der Kinderrechtskonvention sind mehr Staaten beigetreten als allen anderen UN-Konventionen, nämlich alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme der USA.


Europa

Bioethik-Konvention des Europarates

Das 1999 in Kraft getretene "Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin" stellt klar fest, dass Genitalverstümmelung bei Kindern verboten ist.


Deutschland

Grundgesetz

Das deutsche Grundgesetz (GG) spricht sich klar dagegen aus, dass die Genitalien von Kindern ohne medizinische Indikation modifiziert werden dürfen. Die relevanten Artikel sind:

Sozialgesetzbuch

Im Sozialgesetzbuch (SGB) findet sich ein interessanter Passus, der geeignet, Menschen, die sich freiwillig aus ästhetischen Gründen HGM unterziehen, finanziell zu belangen. Allerdings wird er wohl bei Minderjährigen nicht greifen, da das Beschneidungsgesetz ihre Eltern derzeit in ihrer Entscheidung weitgehend schützt. Bei FGM steht § 226a StGB als juristisches Werkzeug bereit.

Strafgesetzbuch

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) bietet ausreichend Werkzeuge, um Genitalverstümmelung zu ahnden:


Frankreich

Frankreichs Regierung begründete 2012 (ggf. als Reaktion auf die heftige Beschneidungsdebatte in Deutschland) die Zulässigkeit der medizinisch nicht indizierten Genitalverstümmelung bei minderjährigen Jungen mit der in der Verfassung garantierten Religionsfreiheit.[1] Konkrete Vorschriften gibt es nur in Elsass-Lothringen (ein Dekret des Kaisers von 1862, das die Zertifizierung von Mohalim regelt).[2]


Schweden


Schweiz

Bundesverfassung

Die Schweizerische Bundesverfassung (BV) spricht sich klar dagegen aus, dass die Genitalien von Kindern ohne medizinische Indikation modifiziert werden dürfen. Die relevanten Artikel sind:

Strafgesetzbuch

Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) bietet ausreichend Werkzeuge, um Genitalverstümmelung zu ahnden:


Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Interview mit Innenminister Manuel Valls: La France a une part juive incontestable In: Information juive. Nr. 326, Oktober 2012, S. 8.
  2. Edwige Belliard, Laurence Herry, Yohann Bénard, Édouard Crépey, Julie Burguburu u. a.: Réflexions sur la laïcité. In: Conseil d’État, Rapport public 2004. La Documentation française, Paris 2004, ISBN 2-11-005595-2, S. 331–332.