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+ | Das '''Übereinkommen über die Rechte des Kindes''', kurz '''UN-Kinderrechtskonvention''' (englisch ''Convention on the Rights of the Child, CRC'''), wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 2. September 1990, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland, in Kraft. Beim Weltkindergipfel vom 29. bis 30. September 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention. | ||
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+ | Der Kinderrechtskonvention sind mehr Staaten beigetreten als allen anderen UN-Konventionen, nämlich alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme der USA. | ||
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+ | * [[Art. 2 UN-KRK]] - Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbo | ||
+ | * [[Art. 3 UN-KRK]] - Wohl des Kindes | ||
+ | * [[Art. 6 UN-KRK]] - Recht auf Leben | ||
+ | * [[Art. 14 UN-KRK]] - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit | ||
+ | * [[Art. 18 UN-KRK]] - Verantwortung für das Kindeswohl | ||
+ | * [[Art. 19 UN-KRK]] - Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung | ||
+ | * [[Art. 24 UN-KRK]] - Gesundheitsvorsorge | ||
+ | * [[Art. 30 UN-KRK]] - Minderheitenschutz | ||
+ | * [[Art. 39 UN-KRK]] - Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder | ||
== Deutschland == | == Deutschland == |
Version vom 9. Oktober 2018, 16:31 Uhr
Die Gesetzeslage zum Thema HGM ist weltweit sehr unterschiedlich. Dieser Artikel versucht eine Zusammenfassung ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Inhaltsverzeichnis
Vereinte Nationen
UN-Kinderrechtskonvention
(Der nachfolgende Text oder ein Teil davon stammt aus der freien Wikipedia:)
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes', kurz UN-Kinderrechtskonvention (englisch Convention on the Rights of the Child, CRC), wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 2. September 1990, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland, in Kraft. Beim Weltkindergipfel vom 29. bis 30. September 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention.
Der Kinderrechtskonvention sind mehr Staaten beigetreten als allen anderen UN-Konventionen, nämlich alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme der USA.
- Art. 2 UN-KRK - Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbo
- Art. 3 UN-KRK - Wohl des Kindes
- Art. 6 UN-KRK - Recht auf Leben
- Art. 14 UN-KRK - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- Art. 18 UN-KRK - Verantwortung für das Kindeswohl
- Art. 19 UN-KRK - Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
- Art. 24 UN-KRK - Gesundheitsvorsorge
- Art. 30 UN-KRK - Minderheitenschutz
- Art. 39 UN-KRK - Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder
Deutschland
Grundgesetz
Das deutsche Grundgesetz (GG) spricht sich klar dagegen aus, dass die Genitalien von Kindern ohne medizinische Indikation modifiziert werden dürfen. Die relevanten Artikel sind:
Sozialgesetzbuch
Im Sozialgesetzbuch (SGB) findet sich ein interessanter Passus, der geeignet, Menschen, die sich freiwillig aus ästhetischen Gründen HGM unterziehen, finanziell zu belangen. Allerdings wird er wohl bei Minderjährigen nicht greifen, da das Beschneidungsgesetz ihre Eltern derzeit in ihrer Entscheidung weitgehend schützt. Bei FGM steht § 226a StGB als juristisches Werkzeug bereit.
Strafgesetzbuch
Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) bietet ausreichend Werkzeuge, um Genitalverstümmelung zu ahnden:
- § 221 StGB - Aussetzung
- § 223 StGB - Körperverletzung
- § 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung
- § 225 StGB - Misshandlung von Schutzbefohlenen
- § 226 StGB - Schwere Körperverletzung
- § 226a StGB - Verstümmelung weiblicher Genitalien
- § 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge
- § 228 StGB - Einwilligung
- § 235 StGB - Entziehung Minderjähriger
Schweiz
Bundesverfassung
Die Schweizerische Bundesverfassung (BV) spricht sich klar dagegen aus, dass die Genitalien von Kindern ohne medizinische Indikation modifiziert werden dürfen. Die relevanten Artikel sind:
- Art. 7 BV - Menschenwürde
- Art. 10 BV - Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
- Art. 11 BV - Schutz der Kinder und Jugendlichen
- Art. 15 BV - Glaubens- und Gewissensfreiheit
Strafgesetzbuch
Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) bietet ausreichend Werkzeuge, um Genitalverstümmelung zu ahnden:
- Art. 122 StGB - Schwere Körperverletzung
- Art. 123 StGB - Einfache Körperverletzung
- Art. 124 StGB - Verstümmelung weiblicher Genitalien
- Art. 127 StGB - Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. Aussetzung
- Art. 129 StGB - Gefährdung des Lebens