§ 225 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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# '''einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung'''
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(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
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Allein dieser Paragraph hätte den Gesetzgebern des [[Beschneidungsgesetz]]es zeigen müssen, dass sie mit ihrem Ansinnen, [[MGM]] bei Minderjährigen zu legitimieren, gegen geltendes Recht verstoßen.
  
 
==Einzelnachweise==
 
==Einzelnachweise==

Version vom 8. Oktober 2018, 14:06 Uhr

§ 225 StGB lautet:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen[1]

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

  1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
  2. seinem Hausstand angehört,
  3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
  4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,

quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

  1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
  2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung

bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki.)

Allein dieser Paragraph hätte den Gesetzgebern des Beschneidungsgesetzes zeigen müssen, dass sie mit ihrem Ansinnen, MGM bei Minderjährigen zu legitimieren, gegen geltendes Recht verstoßen.

Einzelnachweise