Religionsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. August 2015, 17:28 Uhr
In Deutschland wird die Religionsfreiheit durch das Grundgesetz in Artikel 4 gewährleistet.
Im Zusammenhang mit der Beschneidung hielt Dr. Jörg Scheinfeld beim Wissenschaftlichen Symposium am Tag vor dem [[WWDOGA] 2014 fest:
- Das Grundrecht ist ein Freiheitsrecht.
- Freiheitsrechte erlauben keinen verletzenden Eingriff in den Körper anderer Grundrechtsträger.
- Das Wesen des Freiheitsrechts ist die Willkür des Handlungsvollzugs.
- Müssten die Rechte des Kindes der reinen Willkür (!) des anderen weichen, wären es keine "Rechte".[1]