Art. 33 GG

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Art. 33 GG lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 33[1]

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Aus Art. 33 GG sind (1) und (3) relevant.
(1) unterstreicht nochmal, dass alle Deutschen vor dem deutschen Gesetz gleich sind. Eine Altersgrenze wird hier nicht gesetzt. Auch wenn die Mohel-Klausel recht stark verklausuliert, dokumentiert das Beschneidungsgesetz, dass bestimmte Menschen mehr Rechte als andere haben, was Genitalverstümmelung an ihren Kindern angeht.
(3) stellt abermals klar, dass aus der gewählten Weltanschauung kein Nachteil erwachsen darf. Genau dies geschieht aber z.B. mit Kindern religiöser Eltern durch das Beschneidungsgesetz.

Einzelnachweise