Mohel-Klausel: Unterschied zwischen den Versionen

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<blockquote>''(2) '''In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes''' dürfen auch '''von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen''' Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, '''ohne Arzt zu sein''', für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.''</blockquote>
 
<blockquote>''(2) '''In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes''' dürfen auch '''von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen''' Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, '''ohne Arzt zu sein''', für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.''</blockquote>
 
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Aktuelle Version vom 24. August 2021, 14:17 Uhr

Im sog. Beschneidungsgesetz (§ 1631d BGB), das der Deutsche Bundestag am 12.12.2012 verabschiedet hat, wird in Absatz (2) Bezug genommen auf den Sonderfall, dass Jüdische Beschneidungen normalerweise am 8. Tag nach der Geburt des Jungen vorgenommen werden.

Da zu diesem Zeitpunkt keinerlei wirksame Schmerzbehandlung für die Zirkumzision ohne große Risiken für das Kind möglich ist, musste zur Legitimierung der Jüdischen Beschneidung ein Sondergesetz geschaffen werden, das sich nun in diesem Absatz (2) wiederfindet. Er lautet:

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.