Art. 2 GG: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 24. August 2021, 14:06 Uhr

Art. 2 GG lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2[1]

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Die Rechte anderer verletzt, wer die Genitalien eines Kindes ohne medizinische Indikation verstümmelt. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit fängt schon mit der Geburt an. Dieses Recht wird durch das Beschneidungsgesetz massiv verletzt.

Einzelnachweise