Art. 124 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

Aus IntactiWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „'''Art. 124 StGB''' (Schweizerisches Strafgesetzbuch) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'': <blockquote>''Schweizerisches Strafgesetz…“)
 
K
Zeile 11: Zeile 11:
  
 
{{REF}}
 
{{REF}}
 +
 +
{{DEFAULTSORT:StGB Art 124}}
  
 
[[Kategorie:Gesetze]]
 
[[Kategorie:Gesetze]]

Version vom 9. Oktober 2018, 16:36 Uhr

Art. 124 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch) lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Schweizerisches Strafgesetzbuch
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen, Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, 3. Körperverletzung
Art. 124 - Verstümmelung weiblicher Genitalien[1]

  1. Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
  2. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Die in diesem Strafgesetzbuch-Artikel erwähnten Delikte setzen FGM unter Strafe. Wie auch in Deutschland unterscheidet dieser Artikel nicht zwischen weiblichen Kindern und erwachsenen Frauen. MGM wird auch in der Schweiz bisher nicht explizit unter Strafe gestellt, nur implizit.

Einzelnachweise