§ 224 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

Aus IntactiWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
K (added interwiki link)
 
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 21: Zeile 21:
 
{{REF}}
 
{{REF}}
  
[[Kategorie:Gesetze]]
+
{{DEFAULTSORT:StGB § 224}}
 +
 
 +
[[Kategorie:Gesetz: Deutschland]]
 +
 
 +
[[en:{{FULLPAGENAME}}]]

Aktuelle Version vom 2. September 2021, 11:20 Uhr

§ 224 StGB lautet (Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki):

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 224 Gefährliche Körperverletzung[1]

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:

Gefährliche Körperverletzung im Sinne dieses Paragraphen ist HGM grundsätzlich, da immer mindestens ein Schneidwerkzeug ("gefährliches Werkzeug") verwendet wird.

Einzelnachweise