§ 224 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Gefährliche Körperverletzung im Sinne dieses Paragraphen ist [[HGM]] grundsätzlich, da immer mindestens ein Schneidwerkzeug ("gefährliches Werkzeug") verwendet wird.
 
Gefährliche Körperverletzung im Sinne dieses Paragraphen ist [[HGM]] grundsätzlich, da immer mindestens ein Schneidwerkzeug ("gefährliches Werkzeug") verwendet wird.
  
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Version vom 8. Oktober 2018, 17:01 Uhr

§ 224 StGB lautet:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 224 Gefährliche Körperverletzung[1]

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki.)

Gefährliche Körperverletzung im Sinne dieses Paragraphen ist HGM grundsätzlich, da immer mindestens ein Schneidwerkzeug ("gefährliches Werkzeug") verwendet wird.

Einzelnachweise