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Religionsmündigkeit

48 Bytes hinzugefügt, 13:33, 9. Okt. 2019
K
Deutschland
'''Religionsmündigkeit''' ist das – an die Erreichung eines bestimmten Lebensalters gebundene – Recht eines Kindes oder eines Jugendlichen, selbst über seine Konfessions- oder Religionszugehörigkeit zu entscheiden.
Artikel 14 der [[UN-Kinderrechtskonvention|Kinderrechtskonvention]] der Vereinten Nationen fordert die Vertragsstaaten auf, das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu achten, ebenso wie die Rechte und Pflichten der Eltern, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts seiner Entwicklung entsprechend zu leiten.
== Situation in einzelnen Ländern ==
In Deutschland ist die Religionsmündigkeit im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 geregelt. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres ist das Kind zu hören, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Ab Vollendung des zwölften Lebensjahres darf ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres besteht in Deutschland eine uneingeschränkte Religionsmündigkeit.
Die Religionsmündigkeit beinhaltet umfasst sowohl das Recht, aus der bisherigen Gemeinschaft oder Konfession auszutreten, als auch das Recht, zu konvertieren. Mit Eintritt der Religionsmündigkeit kann der Jugendliche eigenverantwortlich entscheiden, ob er am Religionsunterricht teilnehmen möchte oder nicht. In Bayern und im Saarland wird jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Zustimmung der Eltern zur Nichtteilnahme am Religionsunterricht verlangt.
=== Irak ===
=== Polen ===
In Polen wird der Begriff der Religionsmündigkeit nicht verwendet, da die Religionsmündigkeit im Rahmen der allgemeinen Mündigkeit eintritt, das heißt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.<!-- <ref name="KRO-1964-02-25">{{Internetquelle|url=http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19990670753|titel=Ustawa z dnia 25 lutego 1964 r. - Kodeks rodzinny i opiekuńczy.|werk=sejm.gov.pl|datum=1964-02-25|zugriff=2013-04-04|sprache=pl}}</ref> --> Folgerichtig dürfen sich ausschließlich volljährige Schüler selbst vom Religionsunterricht abmelden.<!-- <ref name="MEN-1999-06-30">{{Internetquelle|url=http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19640090059|titel=Rozporządzenie Ministra Edukacji Narodowej z dnia 30 czerwca 1999 r. zmieniające rozporządzenie w sprawie warunków i sposobu organizowania nauki religii w szkołach publicznych.|werk=sejm.gov.pl|datum=1999-06-30|zugriff=2013-04-04|sprache=pl}}</ref>--> Polen hat in diesem Zusammenhang 1991 bei der Annahme der [[UN-Kinderrechtskonvention|Kinderrechtskonvention]] folgenden Vorbehalt gegen den Artikel 14 (''Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit'') geäußert: ''Die Polnische Republik vertritt die Meinung, dass die Ausübung dieser Kinderrechte unter Beachtung der Elternhoheit,[sowie] im Einklang mit polnischen Sitten und Traditionen hinsichtlich der Verortung des Kindes innerhalb der Familie und außerhalb der Familie erfolgt''.<!-- <ref name="Konvention">{{Internetquelle|url=http://biurose.sejm.gov.pl/teksty/i-684.htm |titel=Konwencja o prawach dziecka ONZ. Uwagi o realizacji konwencji przez Rzeczpospolitą Polską. |werk=sejm.gov.pl |datum=1991-04-30 |zugriff=2013-04-04|sprache=pl}}</ref> -->
=== Schweiz ===

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