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Religionsfreiheit

2.054 Bytes hinzugefügt, 17:47, 25. Aug. 2021
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In Deutschland wird die '''Religionsfreiheit''' durch das Grundgesetz in [[Art. 4 GG|Artikel 4 ]] gewährleistet.
== Rechtskommentare ===== Scheinfeld ===Im Zusammenhang mit der [[Beschneidung]] hielt Dr. [[Jörg Scheinfeld]] beim [[Wissenschaftliches Symposium|Wissenschaftlichen Symposium]] am Tag vor dem [[WWDOGA]] 2014 fest:
* Das Grundrecht ist ein Freiheitsrecht.
* Freiheitsrechte erlauben keinen verletzenden Eingriff in den Körper anderer Grundrechtsträger.
* Das Wesen des Freiheitsrechts ist die Willkür des Handlungsvollzugs.
* Müssten die Rechte des Kindes der reinen Willkür (!) des anderen weichen, wären es keine "Rechte".<ref>{{REFweb |url=https://www.youtube.com/watch?v=XpGNIgLXLfI |title=Dr. Jörg Scheinfeld; Symposium: Genitale Autonomie [7/11] |website=YouTube |date=2014-06-04 |accessdate=2021-08-25}}</ref>
== Einzelnachweise =Merkel ===[[Reinhard Merkel]], Prof. für Strafrecht und Mitglied des Ethikrates, hat in seinem Aufsatz "Die Haut des Anderen" erläutert, warum es Unsinn ist, zu behaupten, die Religionsfreiheit der Eltern erlaube es, vom Körper des Sohnes etwas abzuschneiden. {{Zitat |Titel=Ein Freiheitsrecht, in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar |Text=Die Überlegung ist schon im Grundsatz verfehlt und zwar, mit Verlaub, bis zum Abwegigen. Kein Freiheitsgrundrecht, welchen Gewichts immer, gestattet, unter welchen Bedingungen immer, das direkte Eindringen in den Körper eines anderen, und wäre der Eingriff noch so bagatellhaft. Das folgt nicht erst aus irgendeiner Abwägung. Auch eine solche kommt von Anfang an nicht in Betracht. Notrechte, die Körperverletzungen erlauben, gibt es selbstverständlich, die Notwehr etwa oder, in engen Grenzen, den Notstand. Und manche Kollisionen personaler Freiheitsrechte mit der physischen Sphäre Dritter im gemeinsam beanspruchten öffentlichen Raum sind tatsächlich nur durch Abwägung lösbar - man denke an das Läuten der Kirchenglocke und das davon behelligte Ohr des ungeneigten Atheisten. Aber ein Freiheitsrecht, unmittelbar in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar. Jede aktive Entfaltung eigener Freiheit, sei es der Religion, der Kunst, des Gewissens oder der, den eigenen Arm zu schwingen, endet an der Nase des andern (um von dessen Vorhaut nicht zu reden). |Autor=Prof. [[Reinhard Merkel]], Strafrechtler |Quelle=Süddeutsche Zeitung |ref=<references ref>{{REFweb |url=https://www.sueddeutsche.de/wissen/beschneidungs-debatte-die-haut-eines-anderen-1.1454055-0 |title=Beschneidungs-Debatte: Die Haut eines Anderen |last=Merkel |first=Reinhard |publisher=SZ |date=2012-08-30 |accessdate=2020-01-16}}</ref>}} {{REF}} [[Kategorie:Gesetz]][[Kategorie:Rechtsprechung]] [[en:Freedom of religion]]

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