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Religionsfreiheit

1 Byte entfernt, 15:46, 16. Jan. 2020
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{{Zitat
|Titel=Ein Freiheitsrecht, in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar
|Text=Die Überlegung ist schon im Grundsatz verfehlt und zwar, mit Verlaub, bis zum Abwegigen. Kein Freiheitsgrundrecht, welchen Gewichts immer, gestattet, unter welchen Bedingungen immer, das direkte Eindringen in den Körper eines anderen, und wäre der Eingriff noch so bagatellhaft. Das folgt nicht erst aus irgendeiner Abwägung. Auch eine solche kommt von Anfang an nicht in Betracht. Notrechte, die Körperverletzungen erlauben, gibt es selbstver-ständlichselbstverständlich, die Notwehr etwa oder, in engen Grenzen, den Notstand.
Und manche Kollisionen personaler Freiheitsrechte mit der physischen Sphäre Dritter im gemeinsam beanspruchten öffentlichen Raum sind tatsächlich nur durch Abwägung lösbar - man denke an das Läuten der Kirchenglocke und das davon behelligte Ohr des ungeneigten Atheisten. Aber ein Freiheitsrecht, unmittelbar in den Körper anderer einzugreifen, ist nicht denkbar. Jede aktive Entfaltung eigener Freiheit, sei es der Religion, der Kunst, des Gewissens oder der, den eigenen Arm zu schwingen, endet an der Nase des andern (um von dessen Vorhaut nicht zu reden).

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