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Beschneidungsgesetz

3.381 Bytes hinzugefügt, 17:55, 16. Apr. 2015
Verfassungswidrig
Das Gesetz wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch im Buch 4 (Familienrecht), im Abschnitt 2 (Verwandtschaft) und dort im Titel 5 (Elterliche Sorge) platziert.
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!§ 1631d
|(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
|}
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== Beachtenswert ==
Diese Umformulierung nimmt dem Gesetz die juristische Problematik, nachzuweisen, dass tatsächlich nach den Regeln der ärztlichen Kunst operiert wurde. Es reicht dem Gesetz nach nunmehr aus, wenn der Arzt oder Beschneider seine Absicht nachweisbar kundgetan hat, die Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchführen zu wollen.
 
 
== Verfassungswidrig ==
 
Nach Ansicht von immer mehr Verfassungsrechtlern und sonstiger Juristen verstößt das Beschneidungsgesetz gleich in mehreren Punkten gegen das Grundgesetz.
 
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=== Art. 1 GG ===
(1) '''Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.'''
 
(2) '''Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten''' als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
 
(3) '''Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung''', vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."
 
=== Art. 2 GG===
(1) '''Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt''' und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
 
(2) '''Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.''' Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
 
===Art. 3 GG===
(1) '''Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.'''
 
(2) '''Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.'''
 
(3) '''Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.'''
 
===Art. 4.1 GG===
(1) '''Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.'''
 
===Art. 19.1 + 19.2 GG===
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. '''Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.'''
 
(2) '''In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.'''
 
===Art. 33.1 + 33.3 GG===
(1) '''Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.'''
 
(3) '''Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte''', die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte '''sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.'''
 
=== Art. 140 GG in Verb. mit Art. Art. 136 WRV===
(1) '''Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.'''
 
(3) '''Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.''' [...]
 
(4) '''Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.'''
 
=== Art. 140 GG in Verb. mit Art. Art. 137.3 Satz 1 WRV===
(3) '''Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.'''
</blockquote>
 
== Juristische Stimmen ==

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